Die Beschwerde ist --ungeachtet der Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
Die Beschwerdebegründung legt nicht --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert-- in zulässiger Weise dar, dass die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben.
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