FG Niedersachsen - Urteil vom 10.06.2010
16 K 136/06
Normen:
UStG § 14;

Rechnungsanforderungen für Vorsteuerabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 16 K 136/06

DRsp Nr. 2011/19175

Rechnungsanforderungen für Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Eine solche liegt vor, wenn die Rechnung die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält. Dazu gehört auch die Angabe des Zeitpunkts der Leistung.

Normenkette:

UStG § 14;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in N. einen Handel mit Nutzfahrzeugen. Das Unternehmen wurde von dem Kläger in den Streitjahren als Einzelunternehmen geführt.

Im Jahr 2003 führte der Beklagte für die Streitjahre eine Außenprüfung beim Kläger durch.

Im Rahmen der Außenprüfung traf der Prüfer des Beklagten für die Streitjahre u.a. folgende Feststellungen:

1. Der Kläger habe während des Prüfungszeitraums keine Kassenbücher geführt. Die Führung der Kasse sei rechnerisch durch den Steuerberater erfolgt. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 1997 durch den Steuerberater sei zur Vermeidung eines Minus-Kassenbestandes eine Bareinlage in Höhe von 43.000 DM gebucht worden. Die Herkunft der Mittel habe nicht aufgeklärt werden können. Der Außenprüfer führte daraufhin eine Hinzuschätzung der Einnahmen für das Kalenderjahr 1997 in Höhe von 50.000 DM und infolgedessen eine Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze um 43.300 DM durch (Textziffer 10 des BP-Berichtes vom 1. Oktober 2003).