BFH - Beschluss vom 04.02.2008
V B 170/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 829
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2490/02

Rechnungsergänzende Unterlagen bei Dauerleistungen

BFH, Beschluss vom 04.02.2008 - Aktenzeichen V B 170/06

DRsp Nr. 2008/6091

Rechnungsergänzende Unterlagen bei Dauerleistungen

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 2000 zu Unrecht aus formellen Gründen der Vorsteuerabzug versagt worden ist.

Der Kläger mietete im Jahre 1996 zum Betrieb einer Kartbahn eine Gewerbehalle an. In dem Mietvertrag heißt es: "Der monatliche Mietzins beträgt 55.500 DM. Daneben ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Z.15% = 8.325 DM zu zahlen."

Nachdem die Vermieterin dem Kläger am 1. Oktober 1996 den Besitz an der Halle eingeräumt hatte, kam es zu Streitigkeiten wegen der fehlenden Brandschutzabnahme der Halle. Da der Kläger die Mietzahlung verweigerte, kündigte die Vermieterin im Februar 1997 das Mietverhältnis fristlos und erhob Klage auf Mietzahlung und auf Räumung der Halle. Hiergegen erklärte der Kläger hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich mit dem Inhalt, dass "gegenseitige Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag" nicht mehr beständen.