FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2018
11 K 3653/15
Normen:
EStG § 33;

Rechsstreit um Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts als außergewöhnliche Belastung; Teilweise Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts für die krankheitsbedingte Pflege eines Elternteils

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 11 K 3653/15

DRsp Nr. 2018/18088

Rechsstreit um Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts als außergewöhnliche Belastung; Teilweise Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts für die krankheitsbedingte Pflege eines Elternteils

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 21. Dezember 2017 wird geändert und die Festsetzung der Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich unter Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 4.596 € ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten haben die Kläger 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts als außergewöhnliche Belastung.