Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer der mit notariellem Kaufvertrag zum 01.11.2012 zu einem Kaufpreis von 60.0000 € erworbenen und vermieteten Eigentumswohnung in A-Stadt. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen -unstreitig- 40.316 €.
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