FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2017
12 K 113/16
Normen:
EStG (2009) § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG (2009) § 21 Abs. 1; EStG (2009) § 9 Abs. 1 S. 3;

Rechsstreit um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zugehörigkeit von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 12 K 113/16

DRsp Nr. 2019/1817

Rechsstreit um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zugehörigkeit von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes

Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S.1 EStG, wenn Aufwendungen für bauliche Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Gebäudeanschaffung (ohne Umsatzsteuer) 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Normenkette:

EStG (2009) § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG (2009) § 21 Abs. 1; EStG (2009) § 9 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer der mit notariellem Kaufvertrag zum 01.11.2012 zu einem Kaufpreis von 60.0000 € erworbenen und vermieteten Eigentumswohnung in A-Stadt. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen -unstreitig- 40.316 €.