BFH - Beschluss vom 30.07.2004
IV B 143/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 100 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 359
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 16/02

Recht auf Gehör

BFH, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen IV B 143/02 - Aktenzeichen IV B 144/02

DRsp Nr. 2004/16955

Recht auf Gehör

1. Zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließt auch den Anspruch ein, zur Auslegung des Prozessrechts Stellung zu nehmen, soweit es nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung hat und die prozessuale Stellung eines Beteiligten betreffen kann.3. Will das FG nach § 100 Abs. 3 FGO verfahren, muss es den Beteiligten zu dieser Frage Gehör gewähren.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 100 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine in Liquidation befindliche OHG, die die Gesellschafter B und F 1989 zum Betrieb des italienischen Restaurants AP gegründet hatten. Im Folgejahr eröffnete die Klägerin eine weitere Gaststätte DC. Das Restaurant AP, ein Speiserestaurant der gehobenen Klasse, wurde von B geführt, während die Leitung der Pizzeria DC von F übernommen wurde. Im Jahr 1996 verlegte die Klägerin den Betrieb AP innerhalb des Ortes in das Haus X. In den bisherigen Räumen wurde ein neues Restaurant P/DF eröffnet, das aber nach zwei Jahren wieder eingestellt wurde. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 wurde die Klägerin aufgelöst. Die Gesellschafter setzten sich in der Weise auseinander, dass jeder das von ihm betriebene Restaurant übernahm.