BFH - Beschluss vom 12.01.2004
VII B 122/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 654
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3935/01

Recht auf Gehör: Ablehnung einer Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen VII B 122/03

DRsp Nr. 2004/2815

Recht auf Gehör: Ablehnung einer Terminsverlegung

1. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein.2. Ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsverlegung ist zu bejahen, wenn der Prozessbevollmächtigte einen anderen, früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat.3. Hat das FG Zweifel am Vorliegen eines Verhinderungsgrundes, darf es den Verlegungsantrag weder übergehen noch ablehnen, sondern muss gem. § 227 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes verlangen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Die Beschwerde führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der von der Beschwerde in zulässiger Weise geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO) liegt vor und das Urteil des FG beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).