BFH - Beschluss vom 27.10.2003
III B 151/02
Normen:
FGO § 93 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 354
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 724/00

Recht auf Gehör; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen III B 151/02

DRsp Nr. 2003/15667

Recht auf Gehör; Verfahrensmangel

1. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse.2. Das Äußerungsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf die Akten eines anderen Verfahrens, wenn diese im FG-Verfahren beigezogen werden. Die Beteiligten müssen von der Beiziehung solcher Akten in Kenntnis gesetzt werden und zwar auch dann, wenn es nach Auffassung des beiziehenden Gerichts auf den Inhalt solcher Akten nicht mehr ankommt.3. Informiert das FG den Kl. von der Beziehung der Akten nicht, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn dem Kl. dadurch die Möglichkeit genommen worden ist, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.

Normenkette:

FGO § 93 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachte Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).