Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachte Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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