VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2017
21 B 16.1382
Normen:
GKG § 47; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 K 14.390

Recht der freien Berufe; Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Feststellungsklage; Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Abschlussprüfung im Studiengang; Sozialpädagogik; Kostenentscheidung nach Prozessvergleich; Anerkennung; Berufungsverfahren; Ausbildung; Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Zugang; Prozessvergleich; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; billiges Ermessen; Kostenverteilung; Erfolgsaussichten; Vergleich

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 21 B 16.1382

DRsp Nr. 2017/13506

Recht der freien Berufe; Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Feststellungsklage; Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Abschlussprüfung im Studiengang; Sozialpädagogik; Kostenentscheidung nach Prozessvergleich; Anerkennung; Berufungsverfahren; Ausbildung; Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Zugang; Prozessvergleich; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; billiges Ermessen; Kostenverteilung; Erfolgsaussichten; Vergleich

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Februar 2015 ist durch den Prozessvergleich vom 21. Februar 2017 wirkungslos geworden.

II.

Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe