BGH - Beschluss vom 08.05.2018
II ZB 26/17
Normen:
HGB § 18 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1135
FGPrax 2018, 208
GmbHR 2018, 850
MDR 2018, 1070
NZG 2018, 1019
ZEV 2018, 616
ZIP 2018, 1494
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 PR 1586 (I)
OLG Hamm, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 W 105/17

Recht der verbleibenden Partner einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel eines Ausgeschiedenen

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen II ZB 26/17

DRsp Nr. 2018/9330

Recht der verbleibenden Partner einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel eines Ausgeschiedenen

PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 12. Juni 2017 aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 18 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Partner der "Dr. J. und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft". Die Partnerschaft wurde im Jahr 2006 mit dem weiteren Partner Dr. H. J. im Partnerschaftsregister eingetragen. Nach dessen Tod im Mai 2015 führten die nicht promovierten Beteiligten zu 1 und 2 den bisherigen Namen der Partnerschaft mit Einwilligung der Erben unverändert fort.