BFH - Beschluss vom 29.07.2009
VII B 195/08
Normen:
DVStB § 24 Abs. 3; DVStB § 24 Abs. 4; DVStB § 24 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 553/06

Recht eines Kandidaten zur Steuerberaterprüfung auf Entscheidung im verwaltungsinternen Kontrollverfahren über die vom Vorprüfer abweichende Festsetzung einer Prüfungsnote

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen VII B 195/08

DRsp Nr. 2009/25440

Recht eines Kandidaten zur Steuerberaterprüfung auf Entscheidung im verwaltungsinternen Kontrollverfahren über die vom Vorprüfer abweichende Festsetzung einer Prüfungsnote

Normenkette:

DVStB § 24 Abs. 3; DVStB § 24 Abs. 4; DVStB § 24 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium --FinMin--) erfolglos an der Steuerberaterprüfung 2006 teilgenommen. Für seine Aufsichtsarbeiten waren von den Prüfern die Noten 4,5; 4,5 und 5,0 vergeben worden, sodass der Kläger vom Prüfungsausschuss zum mündlichen Teil der Prüfung aufgrund der sich aus diesen Noten ergebenden Gesamtnote des schriftlichen Teils von 4,66 nicht zugelassen wurde. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Einwände haben die Prüfer später die Bewertung der Aufsichtsarbeiten überprüft und, was die Aufsichtsarbeit "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" angeht, (geringfügig) zugunsten des Klägers korrigiert, ohne dass dies an den Einzelnoten und der Gesamtnote etwas geändert hätte.