BGH - Beschluss vom 08.05.2018
II ZB 7/17
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 551
BB 2018, 1682
FGPrax 2018, 206
FamRZ 2018, 1368
GmbHR 2018, 846
MDR 2018, 1069
NJW-RR 2018, 998
NZG 2018, 900
WM 2018, 1368
ZIP 2018, 1393
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen PR 548
OLG Hamm, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 W 178/16

Recht eines verbleibenden Partners von Rechtsanwälten zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen II ZB 7/17

DRsp Nr. 2018/8985

Recht eines verbleibenden Partners von Rechtsanwälten zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen

PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 werden der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 10. November 2016 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten vorzunehmen.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine seit Juni 1999 mit dem Namen "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner" im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft von Rechtsanwälten. Im März 2005 wurde das Ausscheiden des namensgebenden Partners Dr. H. im Register eingetragen. Der Name der Partnerschaft wurde mit der Einwilligung Dr. H. unverändert fortgeführt. Die derzeitigen Partner, die Beteiligten zu 2 bis 5, führen keinen Doktortitel.