LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2020
9 Sa 584/20
Normen:
BGB § 254;
Fundstellen:
AuR 2021, 44
EzA-SD 2021, 3
NZA-RR 2021, 528
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6511/19

Recht zur Überwachung des Arbeitnehmers nur bei Verdacht schwerwiegender PflichtverletzungenUnzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer bei unverhältnismäßiger ÜberwachungUnzulässigkeit der Überwachung der Ehefrau des ArbeitnehmersErstattung von notwendigen Detektivkosten nur bei konkretem Verdacht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 584/20

DRsp Nr. 2020/16765

Recht zur Überwachung des Arbeitnehmers nur bei Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer bei unverhältnismäßiger Überwachung Unzulässigkeit der Überwachung der Ehefrau des Arbeitnehmers Erstattung von notwendigen Detektivkosten nur bei konkretem Verdacht

Im Falle einer Beobachtung eines Arbeitnehmers durch Detektive an mehreren Tagen nebst Fertigung von Fotos ohne einen auf konkrete Tatsachen gegründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung und ohne Ausschöpfung anderer verfügbarer Erkenntnisquellen vor Anordnung der Überwachung ergibt sich aus einer hierin liegenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot. Im Falle einer solchen Beobachtung kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG sein.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Februar 2020 - 7 Ca 6511/19, 7 Ca 11825/19 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.05.2019 aufgelöst wird.