OLG München - Beschluss vom 21.06.2021
23 W 784/21
Normen:
GmbHG § 50 Abs. 1; GmbHG § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 3700/21

Rechte der Gesellschafter bei Absage einer auf Verlangen der Gesellschafter einberufenen Gesellschafterversammlung wegen eines sachlichen GrundesAuslegung der Satzung hinsichtlich der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung seines Geschäftsanteils auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter anstelle einer EinziehungRechte des übertragenden Gesellschafters hinsichtlich der Korrektur der Gesellschafterliste

OLG München, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 23 W 784/21

DRsp Nr. 2021/15043

Rechte der Gesellschafter bei Absage einer auf Verlangen der Gesellschafter einberufenen Gesellschafterversammlung wegen eines sachlichen Grundes Auslegung der Satzung hinsichtlich der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung seines Geschäftsanteils auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter anstelle einer Einziehung Rechte des übertragenden Gesellschafters hinsichtlich der Korrektur der Gesellschafterliste

1. Ein vergebliches Einberufungsverlangen im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 GmbHG liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Geschäftsführung eine auf das Verlangen hin anberaumte Gesellschafterversammlung absagt und die Absage durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (hier: Übertragung von Gesellschafteranteilen des die Versammlung verlangenden Gesellschafters auf seine Ehefrau wenige Tage vor der Versammlung, in der es u.a. auch um die Einziehung bzw. Zwangsabtretung des Gesellschaftsanteils des die Versammlung verlangenden Gesellschafters gehen sollte).