OLG München - Urteil vom 30.03.1999
5 U 3802/98
Normen:
BGB § 723 § 736 § 738 ;
Fundstellen:
DStR 1999, 1785
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 16281/97

Rechte des BGB-Gesellschafters nach Auflösung der Gesellschaft

OLG München, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen 5 U 3802/98

DRsp Nr. 2006/30116

Rechte des BGB -Gesellschafters nach Auflösung der Gesellschaft

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer BGB -Gesellschaft eine Abfindung für den kündigenden Gesellschafter nur für den Fall vor, dass die Gesellschaft fortgeführt wird, so besteht für den Fall der Auflösung der Gesellschaft kein Anspruch auf Abfindung.

Normenkette:

BGB § 723 § 736 § 738 ;

Tatbestand:

Das Verfahren geht um Abfindung nach Auflösung einer HNO-Gemeinschaftspraxis, gelegen in der....

Der Beklagte hatte am 18.03.1989 mit der ... einen Belegarzt- und Praxisvertrag geschlossen, der ausdrücklich vorsah, dass er die Praxis zusammen mit einem weiteren HNO-Arzt führen kann (vgl. Anlage B 1). Am 17.10.1989 haben die Parteien mit Zustimmung der ...GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis zum 01.02.1990 geschlossen (vgl. Anlagen K 20, K 21). Durch Vertrag vom 01.04.1993 wurde Dr. ... die Gemeinschaftspraxis aufgenommen (vgl. Anlage K 1).

In diesem Vertrag ist u.a. Folgendes geregelt:

"14. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die Vertragspartner vereinbaren zunächst eine Festlaufzeit bis 31.03.1996. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ordentliche Vertragskündigung für alle Partner ausgeschlossen. ...