I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2020 unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
1. Der Verfügungsbeklagten wird es einstweilen untersagt, die x AG aus ihrer Bürgschaft Nr. x (Betrag: 170.000,00 €)
über einen Betrag von 120.000,00 € hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn sie leistet der Verfügungsklägerin Zug um Zug in Höhe des überschießenden Betrags Sicherheit für deren Vergütungsansprüche einschließlich eventueller Zusatzaufträge und Nebenforderungen aus dem Bauvertrag zwischen den Parteien vom 26. März 2020 über Herstellung, Lieferung und Montage von Natursteinbrüstungen betreffend das Bauvorhaben x.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und Ordnungshaft angedroht.
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