OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2022
6 U 301/21
Normen:
§ 5 MarkenG; § 3 MarkenG; § 15 Abs 4 MarkenG; § 12 BGB; § 823 BGB; Art 17 DS-GVO;
Fundstellen:
ITRB 2023, 95
MMR 2023, 599
WRP 2023, 215
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 22/20

Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens gegenüber sog. Keyword-Advertising

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 6 U 301/21

DRsp Nr. 2023/1476

Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens gegenüber sog. Keyword-Advertising

Zur Frage, ob ein Internet-Suchmaschinen-Betreiber ein Unternehmenskennzeichen innerhalb seines Programmalgorithmus als Keyword für Anzeigen Dritter verwenden darf

1. Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens durch einen Suchmaschinen-Betreiber als Keyword für Angebote Dritter stellt keine kennzeichenmäßige Verwendung dar. 2. Dem Inhaber des Kennzeichens stehen auch keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Namensrechts, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder nach der DSGVO zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

§ 5 MarkenG; § 3 MarkenG; § 15 Abs 4 MarkenG; § 12 BGB; § 823 BGB; Art 17 DS-GVO;

Gründe

I.