Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Februar 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 3) als Herstellerin wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihrem Wohnmobil auf Schadensersatz in Anspruch und zwar erstinstanzlich in Höhe von 64.528,30 € (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung).
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