OLG Celle - Urteil vom 09.11.2022
7 U 702/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 245/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Celle, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 702/21

DRsp Nr. 2023/6953

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Der Anspruch eines Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die aber vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeitet, setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen den in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 826 BGB nicht zu.