OLG Stuttgart - Urteil vom 29.10.2021
23 U 165/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 103/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Mercedes-Benz E 350Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 23 U 165/21

DRsp Nr. 2021/16899

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Mercedes-Benz E 350 Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen

1. Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt regelmäßig jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt. Derselbe Motortyp in diesem Sinne liegt dabei grundsätzlich jedenfalls dann vor, wenn die Motoren vom Hersteller mit derselben Motorbezeichnung versehen werden, aber auch, falls die Motoren sonst dieselbe technische Grundkonfiguration aufweisen.2.a) Ein zeitweilig erfolgter Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann nicht mehr als greifbarer Anhaltspunkt dafür dienen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wurde, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf zurückgenommen hat.