OLG Bamberg - Beschluss vom 25.08.2022
6 U 26/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 157/21

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den HerstellerAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung des EuGH über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 6 U 26/22

DRsp Nr. 2023/16704

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung des EuGH über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288). 2. Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren.