OLG Hamburg - Urteil vom 07.11.2022
11 U 32/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 268/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sinnwidrigen Schädigung durch den Motorenhersteller

OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 32/21

DRsp Nr. 2023/3757

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sinnwidrigen Schädigung durch den Motorenhersteller

Die Implementierung eines sog. Thermofensters in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 15. Dezember 2020, Geschäfts-Nr. 322 O 268/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht der mit der Berufung zuletzt noch in Höhe von € 8.751,97 nebst Zinsen und Nebenforderungen gegenüber der Beklagten weiterverfolgte Schadensersatzanspruch nicht zu.