OLG Stuttgart - Urteil vom 02.02.2021
16a U 125/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 310/17

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller des Fahrzeugs

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 16a U 125/19

DRsp Nr. 2022/17526

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller des Fahrzeugs

Zur Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Herstellers eines Kraftfahrzeugs durch Erschleichen der Typengenehmigung reicht es nicht aus, dass auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamts eine Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware vorgenommen werden musste, die den Warmlauf-Modus des SCR-Katalysators betraf.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.05.2019, Az. 12 O 310/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 62.104,53 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Form von Zahlung des für das streitgegenständliche Fahrzeug geleisteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

1. 2.