OLG München - Endurteil vom 20.01.2020
31 O 2025/18
Normen:
StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2025/18

Rechte des Käufers eines im Juni 2016 erworbenen, vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 31 O 2025/18

DRsp Nr. 2020/2438

Rechte des Käufers eines im Juni 2016 erworbenen, vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

1. Einem Käufer, der im Juni 2016 ein vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat, kann keine Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller gem. § 826 BGB geltend machen, da zu dieser Zeit ein Schädigungsvorsatz des Herstellers nicht mehr angenommen werden kann. 2. Dem gegenüber muss der Käufer nachvollziehbar darlegen, warum er meinte, davon ausgehen zu können, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von dem Diesel-Abgasskandal nicht betroffen sei.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.08.2019, Az. 31 O 2025/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines Fahrzeugs geltend macht, in dessen Motor der Kennung EA 189 eine abgasbeeinflussende Software verbaut worden ist.

I. II. III.