OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2021
11 U 223/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 371/19

Rechte des Käufers eines mit einem Motor des Typ OM 651 ausgestatteten Pkw der Marke Mercedes im Hinblick auf eine Betroffenheit vom sog. Diesel-Abgasskandal

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 11 U 223/20

DRsp Nr. 2021/11113

Rechte des Käufers eines mit einem Motor des Typ OM 651 ausgestatteten Pkw der Marke Mercedes im Hinblick auf eine Betroffenheit vom sog. Diesel-Abgasskandal

Schadensersatzansprüche des Käufers eines mit einem Motor vom Typ OM 651 ausgestatteten Pkw der Marke Mercedes wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Hinblick auf die Implementierung eines sog. Thermofensters in der Motorsteuerungssoftware sind nicht gegeben, da zumindest von einer Täuschung der Mitarbeiter des KBA bei der Erlangung der Typenzulassung nicht ausgegangen werden kann.

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 371/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.