OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2021
11 U 223/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 371/19

Rechte des Käufers eines Pkw Mercedes-Benz im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 223/20

DRsp Nr. 2021/10427

Rechte des Käufers eines Pkw Mercedes-Benz im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

Allein daraus, dass die Motorsteuerungs-Software eines Pkw (hier: vom Typ Mercedes-Benz) ein sog. Thermofenster vorsieht, kann noch nicht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung und auf sittenwidriges Verhalten des Herstellers geschlossen werden.

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 371/19 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.929,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt-, Hilfs- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweis vom 05.05.2021 Bezug genommen.