OLG Naumburg - Urteil vom 13.06.2022
12 U 8/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 117/21

Rechte des Käufers eines Pkw Mercedes-Benz im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

OLG Naumburg, Urteil vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 12 U 8/22

DRsp Nr. 2023/1937

Rechte des Käufers eines Pkw Mercedes-Benz im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

Keine Haftung der Fahrzeugherstellerin gemäß § 826 BGB wegen des Inverkehrbringens eines Mercedes-Benz GLE 350 d 4MATIC mit einem Motor OM 642 EU 6.

Allein daraus, dass die Motorsteuerungs-Software eines Pkw (hier: Mercedes-Benz mit einem Motor vom Typ OM642 ) ein sog. Thermofenster vorsieht, kann noch nicht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung und auf sittenwidriges Verhalten des Herstellers geschlossen werden.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.