OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.07.2021
8 U 59/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 102/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen, geleasten Pkw

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 59/20

DRsp Nr. 2021/12647

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen, geleasten Pkw

1. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bei einem EU 6 3.0l Motor in einem Audi A 6 wegen der verwendeten Aufheizstrategie („Strategie A“). 2. Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb die Höhe des Wertersatzes für anzurechnende Gebrauchsvorteile dem objektiven Leasingwert entspricht. Dieser bemisst sich grundsätzlich nach den vereinbarten Leasinggebühren.

1. Der Hersteller eines Kfz handelt sittenwidrig i.S. von § 826 BGB, wenn dieses im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und des Erwerbs über eine Motorsteuerungs-Software verfügt, die zwecks Täuschung des Kraftfahrtbundesamts im Typgenehmigungsverfahren bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG nur auf dem Prüfstand sicher eingehalten wurden. 2. Der Geschädigte muss sich gefahrene Kilometer als Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. 3. Diese entsprechen bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung dem objektiven Leasingwert.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.03.2020 - - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. 3. II. III. IV. V.