OLG Stuttgart - Urteil vom 19.02.2020
9 U 349/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 494/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 349/19

DRsp Nr. 2020/17927

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Eine Abschalteinrichtung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors, die gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (anderenfalls nicht erreichten) Emmissionsgrenzwerte sicherzustellen, ist unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007. 2. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs erleidet durch den Vertragsschluss einen Schaden. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs möglicherweise dem Kaufpreis entspricht. Denn der Käufer schloss ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug ab, dem die Betriebsstilllegung drohte. 3. Die Herstellerin des Fahrzeugs hat diesen Schaden durch einen oder mehrere Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB mit einer sittenwidrig vorsätzlichen Handlung zurechenbar verursacht. Dabei genügt es für den Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne von § 31 BGB, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem ihr durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind.