OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2021
12 U 210/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 395/18
LG Potsdam, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 395/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 12 U 210/20

DRsp Nr. 2021/9611

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs sittenwidrig, wenn er entsprechend einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn bei dem betroffenen Pkw keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt werden kann. 2. Die Implementierung eines sog. "Thermofensters" in der Motorsteuerungssoftware begründet für sich genommen noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.11.2020, Az. 13 O 395/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § ;