OLG Stuttgart - Urteil vom 13.04.2021
16a U 718/20
Normen:
BGB § 291; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 318/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 16a U 718/20

DRsp Nr. 2021/10072

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB bei Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer prüfzyklusnah bedateten unzulässigen Abschalteinrichtung.2. Zum Umfang einer sekundären Darlegungslast der Herstellerin betreffend Kenntnis ihrer Repräsentanten (analog § 31 BGB).3. Zur Tenorierung von Prozesszinsen (§ 291 BGB), wenn im Wege der Vorteilsausgleichung abzusetzende Nutzungen teilweise erst nach Rechtshängigkeit gezogen worden sind.4. Zu den Voraussetzungen für die Feststellung von Annahmeverzug (hier verneint).

Zu 1.) Das Verhalten eines Fahrzeugherstellers kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn er aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, diese mithin manipulativ ausgestaltet wurde.