OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2022
2 U 126/21
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB; § 6 EG-FGV; § 27 EG-FGV;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 132/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 2 U 126/21

DRsp Nr. 2022/18050

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Der Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw kann Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG stützen, da gesetzgeberischer Zweck dieser Vorschrift nicht der Schutz vor der Eingehung nicht gewollter Verbindlichkeiten ist. 2. Die Implementierung eines sog. Thermofensters in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.07.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 5 O 132/21) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.896,25 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 823 Abs 2 BGB; § 6 EG-FGV; § 27 EG-FGV;

Gründe

I.