OLG Stuttgart - Urteil vom 30.04.2020
7 U 470/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB §§ 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 31/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 7 U 470/19

DRsp Nr. 2023/78

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Dem Käufer eines im Volkswagen-Konzern hergestellten Pkw mit einem Motor vom Typ EA189 steht ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu, da in der Motorsteuerungssoftware eine verbotene Abschalteinrichtung implementiert war, die die Einhaltung der Schadstoffgrenzen nur im Betrieb auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Normalbetrieb sicherstellte. 2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs begann mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.08.2019, Az. I 3 O 31/19, abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 24.989,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, EZ: 05.04.2012, Fahrzeug-Ident-Nr.: ....., zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.