Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.08.2019, Az. I
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 24.989,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, EZ: 05.04.2012, Fahrzeug-Ident-Nr.: ....., zu bezahlen.
I.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
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