OLG München - Beschluss vom 06.12.2022
8 U 5012/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 25.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 149/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Dezember 2018

OLG München, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 8 U 5012/22

DRsp Nr. 2023/16456

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Dezember 2018

Zwar ist das Inverkehrbringen eines mit einer Manipulationssoftware versehenen Autos im Grundsatz als vorsätzlich-sittenwidrige Schädigungshandlung i.S. von § 826 Abs. 1 BGB gegenüber dem Endkunden anzusehen. Dies gilt jedoch nicht bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab dem Ende 2015 (hier: Erwerb am 27.12.2018), da die Herstellerin zu diesem Zeitpunkt Gegenmaßnahmen ergriffen hatte, die ihr Gesamtverhalten von da an nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25.07.2022, Aktenzeichen 43 O 149/20 Die, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal geltend.

1. 2. 3. 4.