OLG Köln - Urteil vom 17.01.2020
19 U 157/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 472/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

OLG Köln, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 19 U 157/19

DRsp Nr. 2020/8867

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

Hat der Käufer eines Fahrzeugs im Rahmen seiner Anhörung durch das Berufungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, er habe bei Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von den Manipulationen an der Motorsteuerungs-Software und deren Folgen gehabt, anderenfalls er im Februar 2016 den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, er sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Fahrzeug entweder nicht von dem Diesel-Abgasskandal betroffen oder dass der Fehler durch Aufspielen eines Updates behoben sei, so hat sich die Täuschung durch den Motorenhersteller auch nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals im September 2015 noch auf den Kaufentschluss des Käufers ausgewirkt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.06.2019 (Az.: 9 O 472/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.798,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 06.12.2018 im Annahmeverzug befindet.