Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.06.2019 (Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.798,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 06.12.2018 im Annahmeverzug befindet.
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