OLG Stuttgart - Teilurteil vom 19.02.2020
9 U 250/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 377/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

OLG Stuttgart, Teilurteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 250/19

DRsp Nr. 2021/17167

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

Hat der Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw das Fahrzeug erst im Februar 2016 erworben, so fehlt es an einem Begründungszusammenhang zwischen dem im Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw liegenden Sittenverstoß des Herstellers und dem Eintritt eines Schadens bei dem Erwerber. Denn der Hersteller hat beginnend mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und daran anschließenden weiteren Maßnahmen alles getan, um die weiteren Auswirkungen des unterstellt sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21.03.2019, Az. 1 O 377/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist - bezüglich der Klägerin - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Kläger, die im April 2016 einen Pkw der Marke "XX" kauften, machen gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. XX-Abgasskandal geltend.

1. 2.