OLG Stuttgart - Urteil vom 19.05.2020
10 U 553/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 83/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 10 U 553/19

DRsp Nr. 2020/16944

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2016

1. Zwar stellt das Herstellen eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zweck des Einbaus und Inverkehrbringens in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB dar. 2. Jedoch war die besondere Verwerflichkeit des Handelns bei einem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2017 bereits entfallen. Denn spätestens ab dem 16.10.2015 hatte die Volkswagen AG Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten ab da nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber das Fahrzeug zuvor seit dem Jahr 2012 als Leasingfahrzeug innehatte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.11.2019, Az. 3 O 83/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.