OLG Stuttgart - Urteil vom 10.03.2020
10 U 508/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 259/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Juli 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 10 U 508/19

DRsp Nr. 2020/18100

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Juli 2016

Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs rechtfertigt grundsätzlich den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB. Jedoch kann infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Herstellerin insoweit ergriffenen Maßnahmen jedenfalls ab Anfang 2016 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. Denn die von der Herstellerin ergriffenen Maßnahmen waren jedenfalls nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.10.2019, Az. 2 O 259/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.