OLG München - Beschluss vom 30.03.2022
14 U 5088/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 116/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Oktober 2016

OLG München, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 14 U 5088/20

DRsp Nr. 2023/16579

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Oktober 2016

1. Da die Volkswagen AG ab September 2015 die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten informiert und etwaige Mängel in der Motorsteuerungssoftware durch Aufspielen von Software-Updates behoben hat, kann ihr Verhalten bei einem Erwerb eines Fahrzeugs im Oktober 2016 nicht mehr als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB beurteilt werden. 2. Ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ist nicht gegeben. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 verschafft einem Kraftfahrzeugkäufer keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liegt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20.07.2020, Aktenzeichen 13 O 116/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.024,02 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. ;