OLG München - Endurteil vom 18.02.2020
24 U 4001/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; WphG § 15; StGB § 263; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 1881/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im Februar 2016

OLG München, Endurteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 24 U 4001/19

DRsp Nr. 2020/9944

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im Februar 2016

Zwar ist das Inverkehrbringen eines mit einer Manipulationssoftware versehenen Pkw im Grundsatz als vorsätzlich-sittenwidrige Schädigungshandlung i.S. von § 826 Abs. 1 BGB gegenüber dem Endkunden anzusehen. Dies gilt jedoch nicht bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab dem 16.10.2015, da die Herstellerin zu diesem Zeitpunkt Gegenmaßnahmen ergriffen hatte, die ihr Gesamtverhalten von da an nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen (hier: Erwerb im Februar 2016).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.06.2019, Az. 35 O 1881/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; WphG § 15; StGB § 263; EG-FGV § 27;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2.