OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2021
12 U 135/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 205/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw beim Erwerb des Fahrzeugs nach dem 22.09.2015

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 12 U 135/19

DRsp Nr. 2021/5455

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw beim Erwerb des Fahrzeugs nach dem 22.09.2015

Auch wenn das Verhalten der Volkswagen AG gegenüber Käufern, die vor dem 22.09.2015 ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug erwarben, als sittenwidrig anzusehen ist, so wurden durch die Verhaltensänderung ab September 2015 wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber Erwerbern, die ein Fahrzeug nach diesem Zeitpunkt gekauft haben, nicht mehr gerechtfertigt ist. So war etwa die Mitteilung vom 22.09.2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 205/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.