OLG Karlsruhe - Endurteil vom 31.03.2021
13 U 693/20
Normen:
BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 149/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Verjährung deliktischer SchadensersatzansprücheBegriff des Erlangten im Sinne von § 852 BGB

OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 13 U 693/20

DRsp Nr. 2021/5434

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche Begriff des Erlangten im Sinne von § 852 BGB

§ 852 BGB kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" die Erwerbskosten für ein Fahrzeug, die er für einen Gebrauchtwagen an einen Dritten gezahlt hat, vom Hersteller des Fahrzeugs verlangt. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits durch den Neuwagenverkauf eingetreten. Durch den späteren Gebrauchtwagenkauf hat die Beklagte nichts mehr erlangt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11.11.2020, Az. 3 O 149/20, aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Klagepartei begehrt die Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.