OLG Stuttgart - Urteil vom 19.01.2021
16a U 196/19
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 33/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 16a U 196/19

DRsp Nr. 2021/3916

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Wer einen Anspruch auf § 826 BGB stützt, dem obliegt es, zu allen Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB einen zu berücksichtigenden schlüssigen Vortrag zu halten. Nicht zu berücksichtigen ist ein Vortrag, wenn er ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt.2. Ob ein Umstand einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür begründet, dass in einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten ist, ist auf Basis einer vernünftigen Betrachtung der Gesamtaussage des tatsächlichen Umstandes zu beurteilen.3. Hat das Kraftfahrt-Bundesamt Rückrufbescheide nicht für das streitgegenständliche Fahrzeug aber für andere Fahrzeuge erlassen, so können auch diese einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug begründen, sofern es sich um vergleichbare Fahrzeuge handelt. Mindestvoraussetzung für eine solche Vergleichbarkeit ist, dass die vom Rückrufbescheid betroffenen Fahrzeuge über den gleichen Motortyp verfügen wie das streitgegenständliche Fahrzeug und nach der gleichen Schadstoffklasse zertifiziert sind.