OLG Dresden - Urteil vom 27.09.2022
4 U 2767/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2937/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Berufungsbegründung beim Übergang vom großen zum kleinen Schadensersatz

OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 4 U 2767/21

DRsp Nr. 2023/6911

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Berufungsbegründung beim Übergang vom großen zum kleinen Schadensersatz

1. Bei einer Klageänderung vom "großen" zum "kleinen" Schadensersatz ist es nicht erforderlich, dass der Käufer behauptet, er hätte die Sache auch in Kenntnis des Mangels erworben und der Verkäufer hätte sich auf einen niedrigeren Preis eingelassen. 2. Wird eine Schadensersatzforderung auf die Behauptung gestützt, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, ist für den "kleinen" Schadensersatz ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung anzustellen, wobei es auf den objektiven Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der aus der Abschalteinrichtung resultierenden Nachteile, insbesondere des Risikos behördlicher Anordnungen ankommt. 3. Hierbei kann aber ausgehend vom Sachstand am Schluss der mündlichen Verhandlung das Verhalten der Behörde im Wege einer rückschauenden Betrachtung gewürdigt werden. Ist diese zwischenzeitlich aufgrund eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass weder ein Rückruf noch ein Entzug der Zulassung gerechtfertigt ist, kommt eine hierauf gestützte Abwertung des Fahrzeugwiederverkaufswerts nicht in Betracht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 26.11.2021 - - wird zurückgewiesen.