OLG Brandenburg - Urteil vom 09.06.2021
11 U 176/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 67/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 176/20

DRsp Nr. 2021/16081

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Der Käufer eines Pkw, der im Volkswagenkonzern hergestellt worden ist und bei dem nicht der von dem Diesel-Abgasskandal betroffenen Motor vom Typ EA 189 verbaut worden ist, kann sich nicht darauf berufen, dass bei diesem Motorentyp unzulässige Mechanismen zur Prüfstanderkennung implementiert waren, sofern er nicht substantiiert darlegt, dass das auch bei anderen Motorentypen der Fall war. 2. Allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb lässt noch keinen Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu.

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, 11 O 67/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.