Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam,
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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