OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.04.2022
23 U 1708/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 397/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 23 U 1708/21

DRsp Nr. 2022/17527

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug wie z.B. dessen Rückruf ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, dass über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2021, Aktenzeichen 28 O 397/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.