OLG Köln - Urteil vom 26.01.2022
5 U 105/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 549/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnsprüche gegen den Hersteller nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 5 U 105/21

DRsp Nr. 2023/3502

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Ansprüche gegen den Hersteller nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw steht dem Käufer ein Anspruch gemäß § 852 BGB zu. 2. Das gilt auch dann, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht direkt vom Hersteller, sondern von einer Vertragshändlerin erworben hat. 3. Das erlangte Etwas im Sinne von § 852 S. 1 BGB ist zunächst der Geldbetrag, den der Hersteller aufgrund des vom Käufer gezahlten Kaufpreises erhalten hat, also der vom Käufer gezahlte Betrag abzüglich der Händlermarge. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Produktion des Fahrzeugs sind nicht in Abzug zu bringen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.05.2021 - 8 O 549/20 - unter Zurückweisung der weiteren Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.193,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Polo 1.6 TDI mit der Fahrgestellnummer XXX.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3.