Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.04.2022, Aktenzeichen
Der Antrag des Klägers, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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