OLG München - Beschluss vom 07.09.2022
24 U 2745/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 1938/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens

OLG München, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 24 U 2745/22

DRsp Nr. 2023/16459

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens

Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.04.2022, Aktenzeichen 24 O 1938/21, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag des Klägers, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-100/21 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.