OLG Bamberg - Beschluss vom 29.08.2022
10 U 65/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 77/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 10 U 65/22

DRsp Nr. 2023/16657

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen

Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30.05.2022, Aktenzeichen 43 O 77/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vor läufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.845,33 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6;