OLG Bamberg - Beschluss vom 29.08.2022
3 U 121/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 432/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung des EuGH über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 3 U 121/22

DRsp Nr. 2023/16707

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung des EuGH über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund des sog. Diesel-Abgasskandals bis zur Entscheidung über ein bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

Tenor

1.

Der Antrag der Klagepartei auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO (analog) wird abgelehnt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 22.04.2022, Aktenzeichen 24 O 432/21, wird zurückgewiesen.

4. 6.